Dieser Beitrag erschien im Mitteilungsblatt (Monatszeitung von DIE LINKE. Leipzig) 05/2018.
Diesmal soll es um das Thema Mitgliedsbeiträge und Spenden an unsere Partei im Zusammenhang mit der Steuererklärung gehen. Die Faustregel, dass man die Häfte der Spenden „vom Staat zurückbekommt“, ist dabei nur die halbe Wahrheit. Also von vorn: Zunächst geht es eigentlich um „Zuwendungen“ an Parteien – ob diese Zuwendung an DIE LINKE als Mitgliedsbeitrag oder als Spende bezahlt wird, ist im Kern egal. Bis zu 1.650 € im Jahr (Alleinstehende) bzw. 3.300 € im Jahr sind gesondert steuerlich absetzbar. Die Regelung sagt, dass man maximal die Hälfte dieser Beträge direkt von der Steuerschuld der Einkommenssteuer abziehen kann. Das bedeutet also: Alleinstehende können bis zu einer Gesamtsumme von 1.650 € die Hälfte (825 €) „erstattet“ bekommen. Das setzt natürlich voraus, dass man bereits Steuern in mindestens dieser Höhe bezahlt hat. Beispiel für das Jahr 2017: Petra Parteimitglied verdient 2.200 € brutto im Monat. Davon gehen ca. 240 € im Monat als Vorauszahlung der Einkommensteuer ab. Im Jahr 2017 hat Petra also 2.880 € an Steuern bezahlt. Sie bezahlt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag i. H. v. 35 € (420 € / Jahr) und hat außerdem im Lotto gewonnen und einmalig 1500 € gespendet. Insgesamt hat sie unserer Partei also 1.920 € zukommen lassen. Davon kann sie bis zu besagten Obergrenze 1.650 € als dezidierte Zuwendung an Parteien geltend machen – und bekommt die Hälfte, besagte 825 €, vom Finanzamt zurück. (Hätte Petra nicht 2.880 € als Steuerabzug vom Lohn bezahlt sondern bspw. nur 500 € im Jahr, kann sie auch nur 500 € zurückbkommen!) Aber was ist mit den verbleibenden 270 €? Diese gibt Petra auch in ihrer Steuererklärung an – allerdings als weitere „Sonderausgaben“. Dort werden wieder Beträge bis 1.650 € (bzw. bei Zusammenveranlagung bis 3.300 €) berücksichtigt. Die Steuerermäßigung hierfür fällt allerdings geringer aus: Es wird nicht einfach die Hälfte von den bereits gezahlten Steuern zurückerstattet, sondern das steuerpflichtige Einkommen wird um die entsprechende Summe reduziert. Die für dieses Teileinkommen bereits gezahlte Steuer wird dann quasi wieder herausgerechnet und erstattet. Seit diesem Jahr (also ab dem Steuerjahr 2017) gilt übrigens keine „Belegvorlagepflicht“ mehr, sondern nur eine „Belegvorhaltepflicht“, das heißt, die Bescheinigungen (Spendenquittungen etc.) müssen erst auf Nachfrage dem Finanzamt zugesendet werden. Wer einen solchen Beleg (sie kommen meist im März des Folgejahres) von 2017 noch nicht erhalten hat, kann diesen in der Stadtgeschäftsstelle anfordern. Eine Faustregel gilt übrigens immer: Wer Lohnsteuer zahlt und Mitgliedbeiträge bei uns zahlt, sollte in jedem Fall eine Steuererklärung machen ;)