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DIE LINKE erklärt

Partei erklärt: Delegiertenschlüssel

In den meisten Parteien finden zahlreiche Parteitage als Delegiertenversammlungen statt. Das heißt, dass nicht alle Mitglieder zu einer Versammlung zusammenkommen, sondern nur einige wenige, die vorher von den jeweils „unteren“ Ebenen gewählt worden sind. Wie sinnvoll das ist, darüber lässt sich streiten. Das Argument „Wenn alle mitmachen ist es besser, als wenn nur ein paar wenige mitmachen können“ klingt zunächst schlüssig. Doch dazu an anderer Stelle mehr.

In diesem Beitrag soll es darum gehen, wie eigentlich entschieden wird, wer wie viele Delegierte hat. Wie immer am Beispiel der Partei DIE LINKE. Hier betrachten wir 3 Parteitage: Den Bundesparteitag von DIE LINKE, den Landesparteitag von DIE LINKE. Sachsen und den Stadtparteitag von DIE LINKE. Leipzig. Das Dokument, welches festlegt, wer wie viele Delegierte hat, heißt Delegiertenschlüssel. Aber langsam. Schauen wir uns ersteinmal an, wie viele Delegierte es bei den jeweiligen Parteitagen gibt:

[table id=4 /]

In der Tabelle sehen wir zunächst 2 Aspekte:

  • je kleiner die Ebene (Bund -> Land -> Kreis), desto kleiner die Zahl der Delegierten
  • es gibt feste (Landesverband Sachsen) Delegiertenzahlen, weitgehend feste (Bundesverband) und variable Gesamtzahlen an Delegierten (Stadtverband Leipzig)

Es gibt auf all diesen 3 Ebenen jedoch eine Gemeinsamkeit: Es gibt verschiedene „Quellen“ für die Delegierten. Der Großteil der Delegierten speist sich aus den Gebietsverbänden der nächst niedrigeren Ebene. Zusätzlich gibt es aber noch Delegierte aus so genannten Zusammenschlüssen und z. B. dem Jugendverband. Das sind Strukturen, die parallel zur vertikalen Gliederung der Partei (Bundesverband -> Landesverband -> Kreisverband -> Ortsverband) existieren. Schauen wir uns das für die 3 Parteitage näher an:

[table id=5 /]

Das, was wir in dieser Tabelle sehen, sagt uns, wie der Delegiertenschüssel sich berechnet. Das wiederum ist in den Satzungen der jeweiligen Ebene geregelt. Woher aber kommen die „von – bis“ Angaben? Und einige Mitglieder werden gleich einwenden: „Das stimmt doch garnicht, dass die Landesverbände Bundesparteitagsdelegierte haben, wir wählen die schließlich auf dem Kreisparteitag!“. Nun gut, fangen wir mit dem Bundesverband an:

Die Regelung im Bundesverband – Basics und Division durch Null

Das Dokument in dem die Grundregeln für die Erstellung des Delegiertenschlüssels beschrieben sind, ist die Satzung der jeweiligen Ebene. In der Bundessatzung heißt es:

(1) Dem Parteitag gehören mit beschließender Stimme an:
a.)   500 Delegierte aus den Gliederungen,
b.)    die Delegierten des anerkannten Jugendverbandes,
c.)    die Delegierten aus den bundesweiten innerparteilichen Zusammenschlüssen.
(7) Der anerkannte Jugendverband der Partei erhält für jeweils volle 250 aktive Mitglieder zwei Mandate, höchstens aber 30 Mandate.
(8) Die Delegierten aus den bundesweiten Zusammenschlüssen werden durch bundesweite Mitglieder oder Delegiertenversammlungen gewählt. Dabei erhalten bundesweite Zusammenschlüsse, wenn ihnen mindestens
*  1.000 Parteimitglieder angehören 8 Delegiertenmandate,
*  750 Parteimitglieder angehören 6 Delegiertenmandate,
*  500 Parteimitglieder angehören 4 Delegiertenmandate,
*  250 Parteimitglieder angehören 2 Delegiertenmandate
mit beschließender Stimme.
Die Anzahl dieser Mandate bundesweiter Zusammenschlüsse darf die Zahl fünfzig nicht überschreiten.

Wir sehen also, dass die Landesverbände immer 500 Delegierte bekommen müssen. Die Zusammenschlüsse und der Jugendverband erhalten Delegierte je nach Mitgliederzahl, wobei die Höchstgrenze bei 50 bzw. 30 Delegierten liegt. Wenn es nur Zusammenschlüsse mit 3 Mitgliedern gibt und der Jugendverband bspw. nur 4 Mitglieder hätte, würden weder Zusammenschlüsse noch der Jugendverband Delegierte stellen. (Beide Obergrenzen werden derzeit übrigens voll ausgeschöpft.)
Nun ist es aber so, dass mein Landesverband als Landesverband tatsächlich gar keine Delegierten wählt, sondern mein Kreisverband (der Stadtverband Leipzig). Das liegt an dieser Regelung aus der Bundessatzung:

(5) Die Delegierten aus den Gliederungen werden von Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in Delegiertenwahlkreisen gewählt. Ein Delegiertenwahlkreis umfasst einen oder mehrere territorial verbundene Kreisverbände. Die Delegiertenwahlkreise werden durch die Landesvorstände bis zum 30. September jeden zweiten Jahres festgelegt.

Das heißt letztlich nichts anderes, als dass mein Landesverband seine 74 Delegierten an die „Delegiertenwahlkreise“ weiterverteilt – was in meinem Landesverband einfach die 13 Kreisverbände sind. In anderen Landesverbänden (z.B. NRW) umfassen die Delegiertenwahlkreise mehrere Kreisverbände. In einigen Landesverbänden gibt es sogar nur einen Delegiertenwahlkreis: Den Landesverband selbst. Wie das geregelt ist, hängt von der Größe und Mitgliederzahl (und damit auch: Delegiertenzahl) der Landesverbände zusammen. Die 6 Delegierten aus Bremen oder 8 aus Schleswig-Holstein lassen sich halt schwerer verteilen als die 74 Delegierten aus Sachsen. Andersherum gilt auch: Würde mein Landesverband seine 74 Delegierten auf einem Landesparteitag wählen, würde das mindestens einen ganzen Tag (eher mehr) in Anspruch nehmen.

Wie aber genau wird jetzt entschieden, welcher Landesverband wieviele der 500 Delegierten bekommt? Das steht im zweiten Teil des Abs. 5:

Die 500 Delegiertenmandate der Gliederungen werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorenverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf die Landesverbände verteilt. Die Weiterverteilung der Mandate innerhalb eines Landesverbandes erfolgt entsprechend den Mitgliederzahlen der Delegiertenwahlkreise ebenfalls paarweise im Divisorenverfahren nach Adams.

Nicht ganz unerwartet sind also die Mitgliederzahlen dafür ausschlaggebend, wie sich die 500 Delegierten verteilen. Das Verfahren ist etwas kompliziert, aber ich versuche es darzustellen:

  1. Es wird eine Tabelle erstellt. In dieser stehen alle 16 Landesverbände sowie die jeweiligen Mitgliederzahlen.
  2. Danach werden die Mitgliederzahlen nacheinander durch folgende Divisoren geteilt: 0; 1; 2; 3 usw. usf. (Wait, wat? Division durch 0? In Mathe nicht aufgepasst oder was? Hierzu sagt Wikipedia: „Zwar ist eine Division durch die Zahl Null mathematisch nicht möglich, dennoch kann der Quotient als eine Zahl der Größe ‚unendlich‘ betrachtet werden.“ Was das heißt, sehen wir gleich.) Das sieht dann z.B. so aus:[table id=6 /]
  3. Wenn im Tabellenbeispiel 10 Delegierte zu vergeben wären, würde man jetzt die 10 größten Zahlen suchen. Das sind auf jeden Fall die Zahlen, die durch „0“ (resp. eine unendlich große Zahl, im Tabellenbeispiel einfach nur: eine sehr große Zahl) geteilt worden sind. Wir sehen: Der Divisor „0“ bedeutet nichts anderes, alle dass zunächst erstmal alle, unabhängig von Mitgliederzahl, ein Delegiertenmandat bekommen. Danach werden die 5 nächstgroßen Zahlen gesucht, was in diesem Falle 1.000, 750, 500, 450 und 375 wären (in der Tabelle hervorgehoben).
  4. Nachdem alle diese Höchstzahlen gesucht sind (natürlich von einem Programm, nicht von uns), wird einfach geschaut, wer wie viele Höchstzahlen hat und so viele, wie das sind, gibt’s Delegierte.

Dieses Verfahren heißt Adamsverfahren und ist für kleinere Verbände eher vorteilhaft. Zumal, was nicht vergessen werden darf, die Delegierten nur Paarweise vergeben werden. Würde es also wie im obigen Beispiel tatsächlich nur 10 Delegierte (und nicht 10 Delegiertenpaare) geben, erhielte jeder der 5 Landesverbände 2 Delegierte und dann wäre die Verteilerei auch schon vorbei.

Da das Verfahren auf dem Suchen nach Höchstzahlen basiert, ist diese konkrete Anwendung des Adams-Verfahren übrigens ein Höchstzahlverfahren und nicht, wie in der Satzung steht, ein Divisorenverfahren. (Die Nennung der Divisorenreihe klingt zwar naheliegend nach „Divsor(en)verfahren, bedeutet aber nichts anderes, als dass es sich um ein Höchstzahlverfahren handeln muss.)

Jetzt, da wir wissen, welche Regeln für diesen Delegiertenschlüssel (und auch für die Weiterverteilung an die Delegiertenwahlkreise) gelten, stellt sich natürlich die Frage: Wer erstellt diesen Delegiertenschlüssel? Und welche Mitgliederzahlen werden dem zu Grunde gelegt? Nun, auch das ist geregelt:

(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Parteivorstand bis zum 30. Juni jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern zum 31. Dezember des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt.

Nun darf man sich nicht vorstellen, die 44 Parteivorstandsmitglieder treffen sich und rechnen gemeinsam, sondern die Bundesgeschäftsstelle hat eine Tabelle, überträgt die Mitgliederzahlen zum Stichtag, rechnet aus, druckt aus, legt vor – und der Parteivorstand „stellt fest“. Und dann gibt’s das gleiche Spiel nochmal in den Landesverbänden wenn weiterverteilt wird.

Die Regelung im Landesverband – Repräsentationsfragen im Blick

Schauen wir nun auf den Landesverband und vor allem auf mögliche Verzerrungen in der Repräsentation. Der Landesparteitag hat nach Landessatzung eine feste Größe von 200 Delegierten. Wobei feste Größe immer nur heißt: So viele Delegierte sollen verteilt werden. Ob das klappt (landesweite Zusammenschlüsse können nur Delegierte zugeteilt bekommen, wenn es sie gibt) und ob die Delegierten dann auch gewählt werden, sind andere Fragen.

Zunächst werden 160 Delegierte von den Kreisverbänden gewählt. Wer wie viele Delegierte abbekommt, entscheidet sich nach dem gleichen Prinzip wie im Bundesverband, nur diesmal alles eine Ebene darunter. Die Senior’innen und der Jugendverband bekommen pauschal je 8 Delegierte. Die landesweiten Zusammenschlüsse bekommen insgesamt 24 Delegierte, wobei diese (wie auch die anderen Delegierten) paarweise vergeben werden. Das heißt: Es können nur 12 Delegiertenpaare vergeben werden. Gibt es jedoch mehr als 12 landesweite Zusammenschlüsse (was der Fall ist), bekommen die 12 landesweiten Zusammenschlüsse mit den meisten Parteimitgliedern (ja, auch nicht-Mitglieder von DIE LINKE können dort Mitglied sein und mitmachen, nur für diese Verteilung zählen sie eben nicht) jeweils 12 Delegiertenmandate. Wobei jedoch kein Zusammenschluss mehr als 2 erhält.

Schauen wir nun etwas genauer auf die Repräsentation der Mitglieder und hierbei zunächst nur darauf, wie stark die einzelnen Kreisverbände vertreten sind. Dazu schauen wir uns die Mitgliederzahlen der Kreisverbände an, betrachten, wie viel Prozent der Gesamtmtiglieder die Kreisverbände haben und wieviel Prozent der 160 Kreisverbandsdelegierten diese stellen:

[table id=7 /]

Wir sehen zunächst, dass die Abweichungen nicht gigantisch sind. Die stärkste Abweichung nach unten hat der größte Kreisverband: Leipzig stellt 14,4% der Mitglieder, aber „nur“ 13,8% der Delegierten. Die größte Abweichung nach oben hat der Kreisverband Westsachsen, der nur 5,5% der Mitglieder stellt aber 6,3% der Delegierten. Mit der Ausnahme der Sächsischen Schweiz/Osterzgebirge sehen wir, dass es die größten Verbände sind, die eine Abweichung nach unten und die kleinen sind, die eine Abweichung nach oben haben. In der letzten Spalte sehen wir, für wie viele Mitglieder ein*e Delegierte*r mathematisch betrachtet spricht: In Görlitz und der Sächsischen Schweiz/Osterzgebirge steht ein Delegiertenmandat für ca. 59 Mitglieder, in Westsachsen und Nordwestsachsen für 48 bzw. 49 Mitglieder.

Es ließe sich einwenden, dass diese Verteilung undemokratisch sei und kleine Verbände bevorzuge. Letzteres stimmt zwar, ist aber nur die halbe Wahrheit. Zunächst gibt es keinen  Verteilschlüssel, der keine Abweichungen produziert. Schauen wir z. B. was passiert, wenn der „Divisor 0“ wegfallen würde, also die beiden „Grundmandate“ für jeden Kreisverband: Während sich für 7 der 13 Kreisverbände nichts ändern würde, wären Leipzig, das Erzgebirge und Görlitz aufeinmal überrepräsentiert – und zwar auf Kosten von  Meißen, Westsachsen und Nordsachsen. Die Abweichungen nach oben und unten fallen für diese 6 Kreisverbände jedoch stärker aus, so dass die Gesamtabweichung ohne Grundmandatsklausel im konkreten Fall größer ist als mit.

Dazu kommt noch ein weiterer beachtenswerter Aspekt: Die Kreisverbände im ländlichen Raum sind in der Regel bereits eh strukturell benachteiligt: Weniger Mitglieder, weitere und längere Wege, schlechtere (Partei-)Infrastruktur, ältere Mitgliedschaft etc. Wenn man dahingehend also entscheiden müsste, ob – wenn eine Benachteiligung von irgendwem nicht zu vermeiden ist – es gerade die kleinen Verbände sein sollen, die einen Nachteil hinnehmen müssen, ist die naheliegende Antwort: Nein.

Spannender wird die Frage der Fairness, wenn wir nicht nur die 160 Delegierten der Kreisverbände berücksichtigen, sondern auch die 24 Delegierten der landesweiten Zusammenschlüsse. Hier ist zunächst ein Aspekt besonders relevant: Während man nur in einem Kreisverband Mitglied sein kann und folglich auch nur einmal Kreisverbandsdelegierte mitwählen darf, kann man theoretisch in allen Zusammenschlüssen Mitglied sein – und damit bis zu 12x zusätzlich zum eigenen Kreisverband Delegierte mitwählen. Nehmen wir einfach mal den theoretischen Extremfall an, wir haben ein Mitglied im Kreisverband Vogtland, das in keinem Zusammenschluss Mitglied ist. Dieses Mitglied kann 8 Kreisverbandsdelegierte wählen. Ein anderes Mitglied aus dem gleichen Kreisverband ist zugleich Mitglied in den 12 Mitgliederstärksten landesweiten Zusammenschlüssen – kann also sowohl die 8 Kreisverbandsdelegierten mitwählen als auch 24 Delegierte der landesweiten Zusammenschlüsse – und hat damit Einfluss auf die Wahl von insgesamt 32 Delegierten, also viermal mehr, als dasjenige Mitglied, was einfach nur im Kreisverband organisiert ist.

Dazu könnten wir uns, analog zum obigen Beispiel, anschauen, wie viele Mitglieder die Zusammenschlüsse haben und dies ins Verhältnis zu den Delegierten setzen. Doch hier kommt uns der Fakt in die Quere, dass ja Mitglieder von DIE LINKE auch in mehreren Zusammenschlüssen Mitglied sein können. Das ist auch in Sachsen nicht selten: Zählt man Mitte 2016 die Mitgliederzahlen aller Zusammenschlüsse zusammen, kommt man auf ca. 907 Mitglieder. Zieht man die Mehrfachmitgliedschaften ab, sind es nur 537 verschiedene Personen, die Mitglied in einem Zusammenschluss sind. Denn etwas mehr als 1/3 derjenigen Parteimitglieder, die in einem Zusammenschluss Mitglied sind, sind in mehr als einem Mitglied. Im Durchschnitt sind Mitglieder (der Zusammenschlüsse, nicht der Partei) in knapp 1,7 Zusammenschlüssen.

Die 12 größten Zusammenschlüsse kommen zusammen auf 708 Mitglieder. Nimmt man an, dass auch diese Mitglieder im Schnitt in 1,7 Zusammenschlüssen Mitglied sind, können wir damit Rechnen, dass diese 12 Zusammenschlüsse 416 Personen repräsentieren. Da diese 416 Personen insgesamt 24 Delegierte wählen, steht ein*e Delegierte*r für ca. 25 Parteimitglieder – und damit für bedeutend weniger, als es bei den Kreisverbänden der Fall ist (dort sind es im Schnitt mehr als doppelt so viele: 54).

Das ganze kann auch andersherum betrachtet werden: Da 8.677 Mitglieder der Kreisverbände 160 Delegierte wählen, wird jedes Kreisverbandsmitglied im Schnitt durch 0,018 Delegierte vertreten. Je Zusammenschluss wird ein Mitglied eines solchen durch 0,034 Delegierte zusätzlich vertreten. Wenn man Mitglied in zwei Zusammenschlüssen ist, sind es schon 0,068 usw. Das heißt letztlich nichts anderes, als dass man als Mitglied eines Zusammenschlusses durch dreimal soviel Delegierte vertreten wird, wie ein Parteimitglied ohne Mitgliedschaft in einem Zusammenschluss, als Mitglied zweier Zusammenschlüsse durch fünfmal so viele, als Mitglied dreier Zusammenschlüsse durch siebenmal so viele usw. usf.

Die Regelung im Stadtverband – ganz anders als beim Rest

Kommen wir nun zur letzten Ebene, die wir in den Blick nehmen: Den Stadtverband Leipzig. Auch dort gibt es einen Parteitag (Stadtparteitag), Delegierte der örtlichen Gliederungen bzw, Gebietsverbände wie auch von Zusammenschlüssen auf Stadtverbandsebene.

Im Unterschied zur Bundes- und Landesebene gibt es aber keine (semi-)fixen Zahlen, sondern theoretisch könnte die Zahl der Delegierten auf über 30.000 Delegierte anwachsen (wenn die gesamte Stadtbevölkerung in den Stadtverband Leipzig der Partei DIE LINKE eintritt). Denn die Regelung in der Satzung des Stadtverbandes sagt folgendes:

Für die durch den Stadtvorstand zu beschließenden Delegiertenschlüssel gelten folgende Regeln: Auf jeweils 15 Mitglieder eines Ortsverbandes bzw. eines Zusammenschlusses kommt jeweils mindestens ein Delegiertenmandat. Grundsätzlich erhält jeder Ortsverband bzw. Zusammenschluss mindestens ein Delegiertenmandat. Die in Zusammenschlüssen gewählten Delegierten dürfen 20 Prozent der gesamten Delegiertenzahl nicht überschreiten.

Wir sehen also zunächst, dass die Gesamtzahl der Delegierten vollumfänglich an die Mitgliederzahl gekoppelt ist. Weniger Mitglieder im Stadtverband führen tendenziell eher zu weniger Delegierten und damit einem kleineren Stadtparteitag – und andersherum.

Spannend wird es schon bei der Auslegung der Formulierung „auf jeweils 15 Mitglieder […] kommt jeweils mindestens ein Delegiertenmandat“. Zum einen steht nicht dort, dass auf jeweils volle 15 Mitglieder ein Delegiertenmandat kommt. Das hieße andersherum: Ein*e Delegierte*r darf (mathematisch) maximal 15 Mitglieder vertreten. Bei 16 Mitgliedern in einem Ortsverband und nur einer/m Delegierten würde diese*r Delegierte*r jedoch für eben jene 16 Mitglieder stehen. Man kann den Satz aber auch so interpretieren, dass 15 Parteimitglieder mit mindestens der Zahl Eins Multipliziert werden müssen – oder eben mit 5 oder 99 oder jeder anderen bliebigen Zahl größer als Eins. Denn wenn bei 30 Mitgliedern 20 Delegierte gewählt werden würden, kommen auf 15 Mitglieder genau 10 Delegiertenmandate – womit die Bedingung „mindestens ein Delegiertenmandat“ erfüllt ist.

Aber das korrekte Verständnis dieses Satzes ist nur das eine Problem. Das andere ergibt sich aus der Bestimmung, dass die Delegierten der Zusammenschlüsse maximal 20% der Gesamtdelegierten ausmachen dürfen (warum und wieso ist eigentlich ein Thema für sich, nur soviel: Es wird aus Regelungen des Parteiengesetzes abgeleitet wobei ich diese Ableitung mindestens gewagt finde). Nehmen wir, nur zur Verdeutlichung des Problems, folgenden Fall an: Der Stadtverband hat 1155 Mitglieder. Diese verteilen sich gleichmäßig auf die 11 Ortsverbände, so dass jeder Ortsverband 105 Mitglieder hat – und damit (mindestens) 7 Delegierte. Das macht 77 Delegierte aus den Ortsverbänden. Die Zusammenschlüsse dürfen damit in Summe maximal 19 Delegierte bekommen, denn bei 20 Delegierten stellen die Zusammenschlüsse 20,6% – und damit zu viel. Nun ist aber absolut fraglich, was passieren soll, wenn die Zusammenschlüsse mehr als 19 Delegierte bekommen müssen aber gleichzeitig nicht dürfen, z.B. weil es mehr als 19 Zusammenschlüsse gibt (jeder muss ja mindestens ein Mandat bekommen), oder weil es 10 Zusammenschlüsse mit jeweils 30 Mitgliedern oder mehr gibt. Und weil die Partei manchmal nur begrenzt rational agiert, wurde ein das Problem behebender Änderungsantrag nicht angenommen (hatte zwar eine Mehrheit, aber keine Satzungsändernde).

Wir sehen also: komplexe Sache, diese Delegiertenschlüssel. Fragen und Bemerkungen nehme ich in der Kommentarspalte gern entgegen.

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